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Reisen
| Relevante Gesetzesstellen (§ 31b ff KSchG) |
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Buchung In den Reisebüros und in Reisekatalogen werden meist Pauschalreisen angeboten. Eine Pauschalreise beinhaltet die Beförderung zum Urlaubsort, die Unterbringung vor Ort und andere touristische Dienstleistungen (die nicht Nebenleistungen der Beförderung sind und einen beträchtlichen Teil des Gesamtentgelts ausmacht). Werden mehr als zwei dieser Leistungen mit einem Pauschalpreis angeboten, so spricht man laut Konsumentenschutzgesetz von einem Reiseveranstaltungsvertrag und verknüpft damit besondere Schutzbestimmungen für die Reisenden (Verbraucher). Geht man beispielsweise ins Reisebüro und kauft sich dort nur ein Flugticket, so fällt diese Reise nicht unter diese speziellen Schutzbestimmungen. Das Reisebüro tritt meist als Vermittler der Leistungen, somit als Vertreter für den Reiseveranstalters auf. Das Reisebüro berät Kunden bei der Auswahl des Reiszieles und haftet nur für die falsche Beratung und nicht für die Durchführung der Reise. Wird jemand wegen einer falschen Beratung anstatt eines Urlaubs an der Sonne in ein Land geschickt in der zu dieser Zeit Regenzeit herrscht (und üblicherweise auch zu der Zeit ist), so ist das Reisebüro für diese falsche Beratung haftbar. Häufiger tritt jedoch der Fall ein, dass es nicht so ist wie im Katalog. Wer aufgrund eines Reisekatalogs bucht, muss die im Prospekt angegebene Qualität auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprichen. Aber Achtung! Ein „Zimmer mit Meerseite“ heißt nicht, dass es auch Meerblick hat! „Mehrnähe“ ist gegeben, wenn das Zimmer innerhalb von 500 Meter vom Hotel entfernt ist. „Aufstrebender Ferienort“ bedeutet, dass man mit zahlreichen Baustellen rechnen kann. Man sollte deshalb das Prospekt genau lesen - und eventuell versteckte Warnungen auch berücksichtigen. Wird die Reise gebucht, so kann es nachträglich nur mehr zu einer Preisänderung kommen, wenn der Reiseveranstalter das auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen hat und auch nur wenn es sich um eine Erhöhung der Beförderungskosten (Kerosinkosten, Flughafenkosten) handelt oder zu einer Änderung der Wechselkurse kommt. Das Reisebüro kann die höheren Kosten erst ab dem Zeitpunkt der Buchung verrechnen und muss die Differenz bis zum 20. Tag vor der Abreise geltend machen. Werden vom Reiseveranstalter Leistungen einseitig geändert und ist dieser Teil wesentlich - kann von der Reise berechtigt zurück treten und eventuell Schadensersatzforderungen geltend gemacht werden. Man kann auch einer solchen Änderung mit Vorbehalt der Gewährleistungsansprüche akzeptieren (schriftlich!) - um so nach der Reise Preisminderung einzufordern. Wird eine Reise beispielsweise für zwei Personen gebucht und fällt eine Person vor der Reise aus - so kann man auch einen Ersatzreisenden nennen, den das Reisebüro akzeptieren muss, wenn er die Voraussetzungen wie beispielsweise Visa, Impfungen etc. erfüllt. Der Stornierende ist aber dem Reisebüro zur Zahlung der Reisekosten verpflichtet, falls der Ersatz nicht bezahlt. Die Kosten infolge der Umbuchung müssen dem Reisebüro ebenfalls ersetzt werden. Rücktritt Der Veranstalter kann von der Reise zurück treten, wenn er beispielsweise eine Mindestteilnehmeranzahl nicht erreicht. Es muss sich hierfür ein entsprechender Eintrag in den Allgemeinen Reisebedingungen des Reiseveranstalters befinden sowie ein Hinweis bis zu welchem Termin die Absage erfolgen kann. Auch der Reisende kann von der Reise zurück treten (Rücktritt) oder die Reise stornieren. Beim Rücktritt muss der Reisende keine Stornogebühren zahlen - kann dies aber nur aus gewissen Gründen tun - also nur wenn er berechtigt ist - beispielsweise wegen einer unangemessener Preis- oder Leistungsminderung (z.B. über 10 % höherer Preis) oder „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ wegen Reisewarnung. Kommt der Grund warum der Reisende die Reise nicht antritt aus seiner eigenen Sphäre, so sind Stornogebühren zu bezahlen. Stornogebühren sind in den Allgemeinen Reisebedingungen geregelt und betragen bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 10%, vom 29. bis 20. Tag vor Reisebeginn 25%, ab 19. bis zum 10. Tag vor Reiseantritt 50%, ab dem 9. Tag bis 4. Tag 65 % und ab 72 Stunden vor Reisebeginn sind es 85%. Eine Reiserücktrittserklärung sollte wenn möglich schriftlich eingeschrieben aufgegeben oder vom Empfänger bestätigt werden. Mängel Mängel liegen dann vor, wenn die tatsächliche Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung negativ abweicht. Was kann ich im Urlaub tun? Wenn die Mängel erheblich sind, am besten sofort mit dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort reden und Verbesserung verlangen - etwa anderes Hotel, anderes Zimmer etc. Bitte eventuelle Formulare ausfüllen und um eine Kopie bzw. Bestätigung ersuchen. Fotos machen und sich Adressen von anderen Urlaubern geben lassen. Wenn man ein nicht gleichwertiges Angebot annimmt, am besten gleich schriftlich vermerken warum das Angebot nicht gleichwertig ist! Nach der Rückkehr mit eingeschriebenen Brief an den Reiseveranstalter Ansprüche geltend machen! Vielen ist die Frankfurter Liste bekannt, diese Liste wird von österreichischen Gerichten (lediglich) als Orientierungshilfe herangezogen. In der Kategorie Unterkunft ist dies 5-10% für fehlenden Meerblick, Lärm in der Nacht (10-40%), Verpflegung (eintöniger Speiseplan 5%), verdorbene Speisen (20-30%), fehlende Kinderbetreuung (5-10%), Transportverspätung über 4 Stunden (5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag und jede weitere Stunde). Anhand dieser Liste kann man die Höhe der Forderung an den Reiseveranstalter berechnen. Wenn der Reiseveranstalter keine zufriedenstellende Lösung anbietet, bleibt nur noch die Klage. Manchmal muss man auch selber einspringen, um nach einer Flugverspätung beispielsweise ein Taxi nehmen, weil es keine Busverbindung mehr gibt. In diesem Fall Quittung aufheben und vom Reiseveranstalter Refundierung verlangen. Schadensersatz Denkbar sind hier Ansprüche aus Schadenersatz wegen Schmerzengeld für beispielsweise Erkrankungen und Verletzungen sowie aufgrund entgangener Urlaubsfreuden.
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